Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Corona-Impfung für Beschäftigte in der Landwirtschaft

26. 04. 2021

In einigen Bundesländern können nun bereits Personen mit einer erhöhten Priorität (Gruppe 3) einen Impftermin erhalten. Neben den bereits genannten Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, können auch in der Landwirtschaft Tätige zu dieser dritten Priorisierungsgruppe zählen:
1. Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität für Landwirte, deren mithelfende Familienangehörige und Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV)
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV haben Personen, die
in besonders relevanter Position u.a. in Unternehmen der kritischen Infrastruktur tätig sind, Anspruch auf eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität. Zur kritischen Infrastruktur gehört auch die Ernährungswirtschaft. Nach Nr. 3 der „Leitlinie: Unternehmen der KRITIS Ernährung (Ernährungsunternehmen)“ des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) zählen zu den Ernährungsunternehmen solche der Primärproduktion, u.a. landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Sonderkulturbetriebe, Tierhaltungsbetriebe, Brütereien, Tierzuchtbetriebe, landwirtschaftliche Lohnunternehmen, Betriebe der Teichwirtschaft, Aquakultur sowie Fluss- und Seefischerei.
Der Unternehmer eines solchen Betriebs darf sicherlich als Person in relevanter Position betrachtet werden, ebenso Arbeitnehmer in leitender Funktion. Darüber hinaus kann eine solche bedeutenden Stellung in landwirtschaftlichen Familienbetrieben auch Ehegatten und anderen auf dem Hof lebenden und mithelfenden Angehörigen zukommen, die dann ebenfalls einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV haben.


2. Anspruch auf (priorisierte) Schutzimpfung für ausländische Saisonkräfte (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV)
Auch (ausländische) Saisonkräfte können einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung mit erhöhter Priorität haben.
Ein grundsätzlicher Impfanspruch ergibt sich für ausländische Saisonkräfte entweder nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 CoronaImpfV, wenn sie in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 CoronaImpfV), bei Fehlen eines solchen Versicherungsschutzes aufgrund der Beschäftigung in einem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 iVm § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV).
Ebenso wie Personen, die in besonders relevanter Position in einem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, haben Saisonkräfte einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität (Gruppe 3). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV haben Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- und Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität. In der Begründung zum Entwurf der CoronaImpfV werden neben Leiharbeitern, Mitarbeitern in der fleischverarbeitenden Industrie u.a. auch Saisonarbeiter benannt. Aufgrund der Zusammenarbeit mit den Saisonkräften können auch andere Mitarbeiter in nicht relevanter Position einen Anspruch auf priorisierte Impfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV haben.


3. Erforderliche Nachweise
Der Nachweis für die Zugehörigkeit zur Kritischen Infrastruktur (Ernährungswirtschaft) kann z.B. über den letzten Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erfolgen. Für den Unternehmer ergibt sich aus diesem i.d.R. auch sein Unternehmerstatus und damit die besonders relevante Position. Sofern die Zugehörigkeit des landwirtschaftlichen Unternehmens zur Kritischen Infrastruktur bezweifelt werden sollte, kann auf die KRITIS-Leitlinien des BMEL verwiesen bzw. diese ergänzend vorgelegt werden.
Den ggf. weiteren im Betrieb in relevanter Position Tätigen sollte der Unternehmer eine Bescheinigung über ihre Tätigkeit und besondere Relevanz für das Unternehmen ausstellen. Soweit keine entsprechenden Formulare des jeweiligen Bundeslandes zur Verfügung stehen, kann hierfür eine Musterbescheinigung verwendet werden.
Auch Saisonkräften sollte eine entsprechende Bescheinigung über ihre Tätigkeit im Betrieb zum Nachweis ihrer prio-ritären Impfberechtigung ausgestellt werden.

 

Die Unterlagen zur Impfung finden Sie unten oder unter "Formulare".

 
 

Echt grün

 
 
 

Kreislandvolkverband Oldenburg e.V.

Sannumer Straße 3

26197 Großenkneten (Huntlosen)

 

Tel.: 04487 / 75010

Fax: 04487 / 7261

Email:

facebook: @landvolk.oldenburg

Instagram: @dieoldenburgerlandwirte

 

Mo. – Do.: 7.30 bis 16.30, Fr. 7.30 bis 14 Uhr

(Zentrale Mo. - Do. bis 16 Uhr, Fr. bis 14 Uhr)

 

Es wird empfohlen, Besuchstermine vorab telefonisch zu vereinbaren.